Die Bundesregierung hatte es den Ländern überlassen, die Betreiber von Solar- und Windparks zu Zahlungen an Standortgemeinden zu verpflichten. Nun bereitet sie eine Gesetzesänderung vor, die tief in die schon bestehenden Landesgesetze eingreifen würde.
Die Energieminister von sieben Bundesländern haben sich gegen eine geplante Änderung des EEG Erneuerbare Energien Gesetzes ausgesprochen. Damit soll die verpflichtende finanzielle Beteiligung von Nachbargemeinden an Wind- und Solarparks begrenzt werden, die in speziellen Gesetzen dieser Länder geregelt worden ist. Diese Änderung ist in einem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz enthalten. Sie sehe vor, den Handlungsspielraum der Länder einzuschränken, heißt es in einem gemeinsamen Brief der Energieminister an Bundes-Wirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnis90/Grüne). Das aber würde dem Ziel, mehr Akzeptanz für den Ausbau erneuerbarer Energien zu schaffen, eindeutig zuwiderlaufen. Damit der weitere Ausbau gelingen könne, sei vor allem der gesellschaftliche Rückhalt vor Ort notwendig, erklärte Brandenburgs Energieminister Jörg Steinbach (SPD). Dazu müssten Kommunen, Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende teilhaben. Die Länderminister rechnen damit, dass die geplanten Bundesregelungen die bereits vorhandenen, in mehreren Fällen gerade erst erlassenen Länder-Beteiligungsgesetze in ihrer Wirksamkeit einschränken und überarbeitungsbedürftig machen. Im schlimmsten Fall könnten sie sogar dazu führen, dass die landeseigenen Beteiligungsgesetze unwirksam werden. In dem Brief fordern sie, die Rechtsgrundlage der Beteiligungsgesetze unverändert zu lassen. Zumindest sollte es einen Bestandsschutz für schon bestehende Beteiligungsgesetze, Gesetzesinitiativen und Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreibern und Kommunen geben. Dass Standortgemeinden mit ihren Anwohnerinnen und Anwohnern finanziell an Solar- und Windparks beteiligt werden sollen, gilt als wichtige Voraussetzung für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien. Dafür gibt es allerdings im bundesweit geltenden EEG nur eine unverbindliche Soll-Regelung. Eine verbindliche Zahlungspflicht hatte der Bund zwar erwogen, aber schließlich aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Viele Bundesländer hielten es deshalb für notwendig, eigene Landesgesetze zu erlassen, mit denen die Betreiber großer Solar- und Windstromanlagen zu Zahlungen an die Standortgemeinden verpflichtet werden. Inzwischen haben acht Bundesländer solche Landesgesetze beschlossen oder vorbereitet. Dabei haben sich verschiedene Beteiligungsmodelle entwickelt. In Mecklenburg-Vorpommern sollen die Anlagenbetreiber den umliegenden Kommunen und Anwohnern bestimmte Geschäftsanteile an den Betreibergesellschaften anbieten. In Brandenburg haben sie Festbeträge an die Standortgemeinden zu zahlen, die sich nach der Leistung der Anlagen richten. In Sachsen werden die Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, die Gemeinden an den Erlösen zu beteiligen, die sie je Kilowattstunde erzeugten Wind- und Solarstroms erzielen. Ähnliche Modelle gelten auch in mehreren anderen Bundesländern. Bei allen Unterschieden ermöglichen es die Landesgesetze mehr oder weniger, dass sich die Betreiber mit den Gemeinden und Anwohnern auch auf andere Formen einer finanziellen Beteiligung einigen können. Im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist nun allerdings der Eindruck entstanden, dass die unterschiedlichen Landesgesetze zu finanziellen Mehrbelastungen für die Anlagenbetreiber führen können. Das wiederum könnte nach Ansicht des Bundesministeriums dazu führen, den Ausbau erneuerbarer Energien zu verteuern. Deshalb will die Behörde das EEG so ändern, dass Anlagenbetreiber die finanzielle Beteiligung von Gemeinden und Anwohnern auf einen Wert von 0,3 Cent je Kilowattstunde erzeugten Stroms begrenzen können. Diese Obergrenze widerspricht beispielsweise zwei Beteiligungs-Gesetzentwürfen von Brandenburg und Sachsen-Anhalt, über die dort die Landtage beraten. In diesen Entwürfen sind feste Zahlungsbeträge vorgesehen, die sich an der installierten Leistung der Anlagen orientieren. Sie werden in Euro pro Megawatt und Jahr berechnet. Das ist schon eine andere Berechnungsmethode, als sie nun das Bundesministerium einführen will. Aus Informationen des Energieministerium Sachsen Anhalts geht allerdings hervor, dass es auch noch einen deutlich größeren und grundlegenden Widerspruch gibt. Nach dem Gesetzentwurf des Landes würde sich für eine Windkraftanlage mit einer Nennleistung von fünf Megawatt eine jährliche Mindestzahlungspflicht von 30.000 Euro ergeben. Dem Energieministerium zufolge lässt sich die damit erreichbare finanzielle Mindestbeteiligung auch in einen Wert von 0,3 Cent pro Kilowattstunde umrechnen. Das wäre also eine Untergrenze, die dem Wert entspricht, bei dem das Bundesministerium schon die Obergrenze ziehen will. Dazu erklärte Landesminister Armin Willingmann (SPD): „Eine Deckelung der finanziellen Beteiligung auf 0,3 Cent pro Kilowattstunde geht in die falsche Richtung. Wir wollen mit der finanziellen Mindestbeteiligung von Bürgern und Kommunen mehr Akzeptanz für den Ausbau der Erneuerbaren schaffen, aber keine Limitierung nach oben. Hier sollen Kommunen wie Unternehmen mehr verabreden können.“Zahlungspflicht nur durch Ländergesetze
Widersprüche der Obergrenze
Deckelung abgelehnt
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