Im nordöstlichsten Bundesland müssen die Projektierer von Wind- und Solarparks den Standortgemeinden künftig ein standardisiertes Beteiligungsangebot unterbreiten. Das stärkt die Verhandlungsposition der Gemeinden. Die Branche kritisiert besonders hohe Kosten bei Windparks.
Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat im März 2026 die Neufassung des Bürger- und Gemeinden-Beteiligungsgesetzes beschlossen. Es soll bessere Möglichkeiten für Bürger und Gemeinden bieten, an den Stromerlösen von Wind- und Solarparks beteiligt zu werden. Demnach müssen die Projektierer von Wind- und Solarparks den Standortgemeinden zunächst ein gesetzlich festgelegtes Beteiligungsangebot unterbreiten. Wenn sie diesem Standardmodell nicht zustimmen, können sich beide Seiten auch auf andere Modelle einigen. In ihrem Gesetzentwurf hatte die Landesregierung diesen Ansatz so begründet: „Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Beteiligungsmodell den örtlichen Gegebenheiten entspricht. Die Gemeinden wissen am besten, welches Beteiligungsmodell vor Ort passt.“ Wenn keine Einigung zustande kommt, werden die Anlagenbetreiber zu Ersatzzahlungen an das Land verpflichtet. Das eingezahlte Geld soll dann in Projekte der Standortgemeinden fließen. Das Standardmodell für Windparks sieht vor, dass die Betreiber jährlich 5.000 Euro je Megawatt installierter Leistung an die Gemeinde und noch einmal soviel direkt an die Einwohnerinnen und Einwohner zahlen. Diese Zahlungen sinken jeweils auf die Hälfte, wenn die Anlagen ihren Strom zu mehr als 50 Prozent per Direktleitung an Abnehmer im Umkreis liefern. Damit sollen der erzeugungsnahe Stromverbrauch und die lokale Wertschöpfung gestärkt werden. Die Gemeinde kann anstelle der jährlichen Zahlung an sie auch verlangen, dass der Vorhabenträger ihr eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von mindestens zehn Prozent oder den Kauf von einem oder mehreren Windrädern anbietet. Wenn sich Projektierer und Gemeinden nicht auf eines dieser Modelle einigen können, sind auch andere Beteiligungsformen möglich. Dazu gehören die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer Genossenschaft sowie Direktzahlungen an gemeinnützige Vereine oder Stiftungen. Sollte innerhalb einer bestimmten Frist keine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Windpark-Projektierer und den Gemeinden zustande kommen, wird der Betreiber verpflichtet, ersatzweise 7.500 Euro je Megawatt an das Land Mecklenburg-Vorpommern zu zahlen. Dieses Geld soll dann für Projekte der Standortgemeinden eingesetzt werden. Mit einer Härtefall-Klausel kann die Ersatzzahlung vermindert werden. Für Freiflächen-Solaranlagen gelten ähnliche Vorschriften, allerdings mit deutlich geringeren Zahlungsverpflichtungen. Hier werden im Grundmodell jeweils 1.000 Euro pro Megawatt und Jahr fällig. Käme es zu einer Ersatzzahlung an das Land, wären es 2.000 Euro je Megawatt. Gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung enthält das nun beschlossene Gesetz wichtige Änderungen. Im Entwurf waren noch Zahlungen vorgesehen, die sich an den erzeugten Strommengen orientierten. Bei Windstrom sollte ein Beteiligungssatz von insgesamt 0,6 Cent pro Kilowattstunde gelten. Bei Solarstrom waren es insgesamt 0,2 Cent. Im weiteren Gesetzgebungsprozess haben dann die Regierungsfraktionen von SPD und Linken beantragt, die Strommengen-Zahlungen durch Pauschalzahlungen zu ersetzen. Damit sollten die Verhandlungen zwischen Vorhabenträgern und Gemeinden vereinfacht werden. Außerdem würden die Zahlungen weniger vom schwankenden Stromertrag abhängen und so besser planbar werden, argumentierten sie. Bei den Landesverbänden der erneuerbaren Energien stießen vor allem die hohen Beteiligungssätze für Windparks auf scharfe Kritik. Sie seien bundesweit einmalig, teilten die Verbände mit. Damit würden Windenergie-Projekte in Mecklenburg-Vorpommern systematisch bei den bundesweiten Ausschreibungen für Einspeisevergütungen benachteiligt. Dort werden die Zuschläge zuerst für die Projekte vergeben, die mit den günstigsten Vergütungssätzen antreten. Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern hatte sich dagegen im Gesetzgebungsprozess überwiegend zustimmend zu den neuen Regelungen geäußert. Die Verhandlungsposition der Gemeinden sei stärker und das Standardmodell einfacher geworden, hieß es in einem Landtags-Protokoll. Gleichzeitig wies die Kommunalvertretung darauf hin, dass mit Geldzahlungen nicht alle Akzeptanzprobleme gelöst werden könnten. Mit den Pauschalzahlungen hat Mecklenburg-Vorpommern nun ein ähnliches Beteiligungsmodell gewählt wie Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Allerdings sind dort nur Zahlungen für die Gemeinden festgelegt und nicht für die Anwohner. So gilt in Brandenburg für Windparks eine Sonderzahlung von 5.000 Euro je Megawatt und Jahr. In Sachsen-Anhalt gibt es eine Mindestbeteiligung von 5.500 Euro je Megawatt und Jahr. In guten Windjahren kann sie von einer Beteiligung nach erzeugter Strommenge übertroffen werden, die mit 0,3 Cent/kWh berechnet wird. In mehreren anderen Ländern gelten Beteiligungssätze nach erzeugter Strommenge, die an die Standortgemeinden gezahlt werden. Nur in Niedersachsen wurden die Solar- und Windpark-Betreiber bisher auch zu Direktzahlungen an die Einwohner verpflichtet. Die Beteiligungsgesetze der Bundesländer haben eines gemeinsam: Sie gehen über die bundesweite Regelung des Erneuerbare Energien Gesetzes 2023 hinaus, die nur eine Soll-Regelung für die finanzielle Beteiligung enthält. Verpflichtend ist diese Regelung nicht. Die Länder haben hier einen größeren Spielraum als der Bund: Sie können in ihren Landesgesetzen die verpflichtenden finanziellen Beteiligungen vorschreiben, um eine verlässliche Grundlage für die Gemeinden zu schaffen. Dieser größere Spielraum der Länder ist allerdings mit Nebenwirkungen verbunden: Die einzelnen Landesgesetze verfolgen teilweise sehr unterschiedliche Konzepte. Unternehmen der Solar- und Windenergiebranche, die in mehreren Bundesländern aktiv sind, müssen sich deshalb auf unterschiedliche Beteiligungsregeln einstellen. Und wenn in einem Bundesland dadurch besonders hohe Kosten entstehen, können dort die Projekte schwieriger umsetzbar werden.
Geld für Gemeinden und Einwohner
Vom Stromertrag zur Pauschale
Warnung vor Nachteilen
Beteiligungsgesetze der Bundesländer
Spielraum mit Nebenwirkungen
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