Die Europäische Union betrachtet Bürgerenergie als wirksames Mittel, um ihre Klima- und Energieziele zu erreichen. Ihr Rechnungshof hat nun allerdings festgestellt, dass es dafür einfach noch zu wenige Energiegemeinschaften gibt.
Die „Energiewende von unten‟ kommt in der Europäischen Union nur sehr langsam voran. Zu dieser Einschätzung kommt der Europäische Rechnungshof in einem Sonderbericht. Als Gründe dafür nennt er rechtliche Hürden und technische Hindernisse für Energiegemeinschaften. In Energiegemeinschaften sollen Bürgerinnen und Bürger, lokale Behörden und kleine Unternehmen ihre Energie zunehmend selbst erzeugen und gemeinsam nutzen können. Sie können beispielsweise Solaranlagen auf gemeinsam genutzten Dächern betreiben oder gemeinsame Windkraftanlagen nutzen, um sich und die Nachbarschaft mit Strom zu versorgen. Die Europäische Union unterstützt solche Initiativen politisch und finanziell. Dazu hat sie in den Jahren 2018 und 2019 zwei Richtlinien erlassen, die von den Mitgliedstaaten zügig in nationales Recht umgesetzt werden sollten. Außerdem hat sie mehrere Milliarden Euro Fördermittel für die Energiegemeinschaften bereitgestellt. Die EU betrachtet Energiegemeinschaften als wirksames Mittel zur Erreichung ihrer Klima- und Energieziele. Sie erwartet, dass diese Gemeinschaften bis zum Jahr 2030 ganze 17 Prozent der Wind- und 21 Prozent der Solarleistung Europas bereitstellen könnten. Diese Schätzungen sind dem Rechnungshof zufolge jedoch zu optimistisch. Als einen Hauptgrund dafür nennen die Prüfer, dass es in der EU schlicht und ergreifend zu wenige Energiegemeinschaften gibt. Die EU hatte sich im Jahr 2022 in ihrer Strategie für Solarenergie ein Ziel dafür gesetzt. Demnach sollte es in jeder Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern bis zum Jahr 2025 mindestens eine Energiegemeinschaft zur Erzeugung erneuerbarer Energien geben. Die EU-Prüfer haben nun festgestellt, dass dieses Ziel insgesamt weitgehend verfehlt worden ist. Dabei ist das Bild in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich: So haben Dänemark, die Niederlande und Irland gute Fortschritte erzielt. Deutschland liegt nicht weit dahinter. Länder wie Polen und Italien sind dagegen noch sehr weit von dem EU-Ziel für Energiegemeinschaften entfernt. In Rumänien fanden die Prüfer sogar nur eine einzige Energiegemeinschaft, die außerdem noch keine eigenen Energieanlagen betreibt. „Die Erreichung der Klima- und Energieziele ist für die EU ein Wettlauf mit der Zeit. Von Bürgern erzeugte Energie stellt in der Theorie die ideale Lösung dar, ist aber in der Praxis schwer umzusetzen‟, so João Leão, der als Mitglied des Rechnungshofs für die Prüfung zuständig war. "Die EU muss nun rechtliche Hürden und technische Hindernisse beseitigen, damit das Konzept der Bürgerenergie auch tatsächlich funktioniert." Mit zwei Richtlinien zu erneuerbaren Energien und zum Strommarkt wollte die EU rechtliche Grundlagen schaffen, die den Energiegemeinschaften ihre Arbeit erleichtern können. Der Rechnungshof überprüfte nun, wie diese Absicht umgesetzt worden ist. Dabei stellte er rechtliche und technische Schwierigkeiten fest. So hätten die beiden Richtlinien bis Ende 2020 und Mitte 2021 in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen. Der Rechnungshof sah sich das für Italien, Niederlande, Polen und Rumänien näher an. Selbst im Juli 2025 hatte nur Italien alle Artikel zu Energiegemeinschaften aus den beiden Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. In den drei anderen Ländern gab es auch vier Jahre nach den Umsetzungsfristen immer noch mehr oder weniger große Lücken. Die EU-Kommission reagierte darauf zurückhaltend und nachsichtig: mit Aufforderungsschreiben und Stellungnahmen. Sie hätte diese Fälle auch dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen können. Diese Möglichkeit nutzte sie zumindest bis Juli 2025 nicht. Wie die rechtlichen Bestimmungen zu Energiegemeinschaften in Deutschland umgesetzt worden sind, hat der Rechnungshof nicht untersucht. Es ist allerdings bekannt, dass es hier ebenfalls zu Verzögerungen gekommen ist. Eine entsprechende Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes wurde erst im November 2025 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch aus Unklarheiten darüber, was eigentlich unter einer Energiegemeinschaft zu verstehen ist. Nach Einschätzung der Prüfer sind die rechtlichen Definitionen der EU ungenau und haben zu Verwirrung geführt. So sei nicht klar, welche Zusammenschlüsse als Energiegemeinschaft gelten, wie eine solche aufgebaut sein sollte, wie der von ihr erzeugte Strom gemeinsam genutzt und wie überschüssiger Strom verkauft werden sollte. Diese rechtliche Ungewissheit berge die Gefahr, dass die Bürger sich nicht beteiligten, und behindere letztlich die Gründung von Energiegemeinschaften. Dies gelte ganz besonders für Mehrfamilienhäuser, in denen fast die Hälfte der EU-Bevölkerung lebe. Neben den bestehenden Eigentümergemeinschaften, die mit der Verwaltung der Gebäude betraut seien, müsse ein zusätzlicher Rechtsträger geschaffen werden. Dies erhöhe den Verwaltungsaufwand. Dazu kommen technische Schwierigkeiten: Neue Anlagen werden aufgrund von Netzüberlastungen nur verzögert oder gar nicht ans Netz angeschlossen, was die Entstehung von Energiegemeinschaften verlangsamt. Der Rechnungshof erklärt das zum Teil damit, dass Stromerzeugung und -verbrauch nicht gleichzeitig erfolgen: Solaranlagen erzeugen rund um die Mittagszeit am meisten Strom, während die Nachfrage der Haushalte am frühen Morgen und am Abend am größten ist. Neben Projekten für erneuerbare Energien sollten daher Lösungen für mehr Netzflexibilität, insbesondere Energiespeicher, eingeplant werden. Dies kann nach Ansicht der Prüferinnen und Prüfer dazu beitragen, Angebot und Nachfrage in Echtzeit miteinander in Einklang zu bringen, die Netzlast zu verringern und den Verbrauch von selbst erzeugtem Strom zu fördern. Die EU-Kommission habe jedoch die Energiegemeinschaften bislang nicht ausreichend dabei unterstützt, Speicherkapazität zu schaffen. Dadurch sei die Chance verpasst worden, den Energiegemeinschaften Auftrieb zu verleihen. Der Rechnungshof weist auch darauf hin, dass Energiegemeinschaften europäische Fördermittel aus verschiedenen Quellen nutzen können. Dazu gehören der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF). Allein in der ARF sollen 5,2 Milliarden Euro für Energiegemeinschaften vorgesehen sein, die Solaranlagen, Windräder oder andere Anlagen für erneuerbare Energien errichten wollen. Diese Gelder müssten bis Dezember 2026 ausgezahlt werden.Zu wenige Energiegemeinschaften
Späte Umsetzung der EU-Richtlinien
Rechtliche Ungewissheit bremst
Engpässe bei Netzen und Speichern
Europäische Fördermittel
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