Windrad-Betreiber können künftig freiwillige Vergütungen an nahe Gemeinden zahlen und sich danach von den Netzbetreibern erstatten lassen. Um die Akzeptanz der Anlagen vor Ort zu befördern, gibt es auch schon eine ganze Reihe weiterer Beteiligungsmodelle.

Windraeder bei Gruenau 2020 gross

Windräder bei Leipzig. Foto: Stefan Schroeter


Mit einer neuen Regelung im EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen Kommunen in Zukunft besser an den Erlösen von Windenergie-Anlagen beteiligt werden können. Darauf hat die VEE Vereinigung zur Förderung Erneuerbarer Energien Sachsen bereits im Januar hingewiesen. Sie bezeichnete die freiwillige Regelung als einen wichtigen Schritt, um die Akzeptanz bei den Menschen für den Ausbau der Windkraft zu erhöhen. Sächsische Kommunen sollten prüfen, ob sie von der kommunalen Beteiligung profitieren können. Bei einem Klimagespräch des VEE im Februar wurde außerdem über weitere, schon bestehende Möglichkeiten informiert, wie Kommunen sich an Windstrom-Erlösen beteiligen können.

 

Im Dezember 2020 hatte der Bundestag das EEG 2021 beschlossen. Im Paragrafen 36k wurde hier eine neue Regelung aufgenommen, wonach ein Windrad-Betreiber freiwillig eine Vergütung an eine oder mehrere Gemeinden zahlen kann. Sie richtet sich nach den Stromerträgen und darf bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde betragen. Der VEE rechnet damit, dass dadurch 25.000 bis 30.000 Euro pro Jahr pro Windrad an die Gemeinden ausgezahlt werden können. Vergütungsberechtigt sind nur Gemeinden, die sich in einem Radius von 2,5 Kilometern um das Windrad befinden. Die Windrad-Betreiber können sich die ausgezahlten Beträge von den Netzbetreibern erstatten lassen.

 

Bei dem Klimagespräch wies die Leipziger Rechtsanwältin Antje Böhlmann-Balan darauf hin, dass die neue Regelung einige Rechtsfragen aufgeworfen hat, die nach ihrer Ansicht noch durch die Gerichte entschieden werden müssen. Auch die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Union liege noch nicht vor. Zur Rechtssicherheit der neuen Regelung will die Fachagentur Windenergie an Land mit einem Mustervertrag beitragen. Erste Gespräche dazu seien geführt worden, berichtete Fachagent Frank Sondershaus. Einen Termin für die Fertigstellung konnte er noch nicht nennen.

 

Luft nach oben

Böhlmann-Balan stellte außerdem mehrere schon bestehende Möglichkeiten vor, mit denen sich Kommunen an Erlösen aus erneuerbaren Energien beteiligen können. So sei es in Sachsen seit dem Jahr 2019 möglich, dass sich Gemeinden selbst oder durch ein kommunales Versorgungsunternehmen an Betreibergesellschaften für erneuerbare Energien beteiligen könnten. Davon machten die großen Gemeinden sehr rege Gebrauch, berichtete die Rechtsanwältin. „Bei den kleineren ist noch sehr, sehr viel Luft nach oben“, sagte sie. Außerdem nannte sie mehrere Modelle, die den Bürgern von Windkraft-Kommunen finanzielle Vorteile ermöglichen, wie Anrainer-Entschädigungen, Bürgerenergie-Gesellschaften und Bürgerstrom-Tarife. Davon werde ebenfalls großer Gebrauch gemacht.

 

In den vergangenen Jahren hatten die Bundesländer Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bereits Gesetze erlassen, mit denen die Windpark-Betreiber verpflichtet worden waren, Anwohner an den Erlösen zu beteiligen. So trat im Jahr 2016 in Mecklenburg-Vorpommern das Bürger- und Gemeinde-Beteiligungsgesetz in Kraft. Im Januar 2021 hat dann erstmals eine Betreibergesellschaft nach diesem Gesetz ihre Angebote zum Kauf von Anteilen an 5.600 Bürger und elf Kommunen in unmittelbarer Nachbarschaft verschickt. Dabei handelt es sich um die Bürgerwindpark Schönberg GmbH, die in den Jahren 2019 und 2020 zehn Windräder mit jeweils 2,35 Megawatt Spitzenleistung errichtet hatte.


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